ZPO - Zivilprozessordnung in Deutschland. Überblick über alle wichtigen Bestandteile und gesetzes Hinweise.

Essay by ms_redUniversity, Bachelor's April 2008

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ZPO

Die ZPO hat die Aufgabe, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zu lösen. Selbsthilfe ist dem Bürger untersagt, da der Staat ein Rechtsmonopol hat. Die ZPO stellt Regeln für die Form und Mittel zur Feststellung von Ansprüchen und deren Durchsetzung auf. Beide Parteien (Kläger und Beklagter) stehen sich auf gleicher "Augenhöhe" gegenüber und sind mit den gleichen prozessualen Rechten ausgestattet.

Justizgewährungsanspruch, bedeutet, dass der Staat dem Bürger die Möglichkeit eröffnen muss, seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können.

Aufbau der ZPO

Die ZPO unterteilt sich in das Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Damit wird den beiden Aufgaben, nämlich Feststellung eines Rechts und Durchsetzung eines Anspruchs, Rechnung getragen.

Das Erkenntnisverfahren dient zur Feststellung des Sachverhaltes und zum anderen der Prüfung, ob der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den behaupteten Anspruch zu begründen.

Das Vollstreckungsverfahren dient sodann der Durchsetzung des zuvor festgestellten Anspruchs mit Zwangsmitteln.

Verfahrensgrundsätze

1. Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz):

Beinhaltet die prozessuale Seite der Privatautonomie.

Der Kern der Privatautonomie besteht darin, dass jeder grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob, wann, wie und mit wem er einen Vertrag abschließt. Die Parteien können selbst darüber entscheiden, ob ein Verfahren in Gang gesetzt wird (Antragsgrundsatz). WO KEIN KLÄGER, DA KEIN RICHTER!!

Die Parteien bestimmen mit ihren Anträgen den Umfang der richterlichen Prüfung und Entscheidung. Das Gericht ist an den klägerischen Antrag gebunden §§ 308 Abs. 1, 528, 559 ZPO. Das Gericht darf nie mehr zusprechen als vom Kläger beantragt wurde, selbst wenn dieser sich verrechnet haben sollte. Nur über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von sich aus § 308 Abs. 2 ZPO.

Auch während des Verfahrens liegt es in der Hand des Klägers, ob er das Verfahren weiterführen will oder nicht §§ 269, 263 ZPO.

Die Dispositionsmaxime unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen: Nachlassgericht, Gefährdung des Kindeswohl und zum Schutz des Mieters. Dann gilt die Offizialmaxime

Offizialmaxime (Amtsermittlungsgrundsatz), mit der Straftat entsteht ein materieller Strafanspruch. Dieser steht ausschließlich dem Staat zu und wird grundsätzlich ohne Rück sicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen durch Staatsorgane durchgesetzt.

2. Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz)

Sie besagt, dass allein die Parteien die tatsächlichen Urteilsunterlagen (einschließlich Beweismittel) in den Prozess einbringen können und müssen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies substantiiert erfolgen muss, da eine Klage ansonsten unschlüssig ist.

Vorgehensweise des Gerichts:

Schlüssigkeitsprüfung, Die Klage ist ohne das es darauf ankommt, was der Beklagt macht - abzuweisen, wenn sie unschlüssig oder nicht hinreichend genau (substantiiert) ist § 300 Abs. 1 ZPO. Unter Schlüssigkeit einer Klage versteht man, dass das Klagebegehren nach dem materiellen Recht gerechtfertigt isst, sofern die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen wahr sind.

Prüfung der Erheblichkeit des Gegenvortrages, erst wenn der klägerische Vortag schlüssig ist, hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Verteidigung des Beklagten auch erheblich ist. Nun muss der Beklagte seine Darstellung ebenfalls substantiieren. erheblich ist das Vorbringen des Beklagten, wenn bei dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt das Klagebegehren nicht oder nicht völlig gerechtfertigt wäre.

Beweisaufnahme, es gilt die Regel: Nur mit den Beweismitteln, die von den Parteien gemacht wurden. Die Verhandlungsmaxime wird dadurch eingeschränkt, dass das Gericht eine rechtliche Aufklärungspflicht § 139 ZPO sowie die Parteien eine Wahrheitspflicht haben. Darüber hinaus kann das Gericht - anders als bei Zeugenbeweis § § 373, 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) -Augenscheins- und Sachverständigenbeweise ohne Antrag der Parteien bestimmen § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie Urkundenvorlage verlangen §§ 142 Abs. 1 S.1, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Aus § 139 ZPO lassen sie folgende Pflichten für das Gericht ableiten:

Es hat darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären

Es hat darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt und Beweismittel genant werden

Der Sach- und Streitstand muss durch das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert werden, außerdem sind Fragen zu stellen.

Das Gericht darf einem Kläger seine Klage nicht "schlüssig machen", andererseits muss es den gesetzlichen Hinweispflichten nachkommen und ist dabei wiederum zur Neutralität verpflichtet.

Das Gegenstück zur Verhandlungsmaxime bildet der Untersuchungssatz. Hier hat das Gericht von Amts wegen damit unabhängig von den Parteien den Sachverhalt umfassend aufzuklären und alle erforderlichen Tatsachen und Beweismittel heranzuziehen und zu prüfen. Ihm allein obliegt die Verantwortung für die tatsächlichen Urteilsunterlagen. Die gilt im Strafprozess, im Verwaltungsprozess oder im sozialgerichtlichen Verfahren.

Eine Mittelstellung zwischen Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz nimmt der Grundsatz der Amtsprüfung ein. Danach ist das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden, sondern hat von sich aus die con den Parteien vorgebrachten Tatsachen zu prüfen, selbst wenn sich beide Parteien über das Vorbringen bestimmter Tatsachen einig wären. Eine Ermittlung von Amts wegen findet anders als nach dem Untersuchungsgrundsatz jedoch nicht statt (z.B. Alter).

3. Grundsatz der Mündlichkeit

Besagt, dass vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandelt werden muss § 128 Abs. 1 ZPO. Der Grundsatz der Mündlichkeit unterliegt verschiedenen Einschränkungen. Es gibt beispielsweise nicht:

Soweit beide Parteien einen schriftlichem Verfahren zugestimmt haben § 128 Abs. 2 ZPO

Wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist § 128 Abs. 3 ZPO

Wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen wird §§ 307 Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO

Bei Entscheidung nach der Lage der Akten §§ 251a ZPO, 331a ZPO

Bei Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze § 283 ZPO

4. Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens

Ist in §§ 169 ff GVG geregelt. § 169 Abs. 1 GVG bestimmt, dass die Verhandlung von dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich sein muss. Aber die Öffentlichkeit kann gemäß § 171b Abs. 1 GVG zum Schutz der Privatsphäre von Prozessbeteiligten, Zeugen und Opfern einer strafbaren Handlung ausgeschlossen werden. Die Urteilsverkündung erfolgt dann auch in diesen Fällen öffentlich § 173 Abs. 2 GVG. Für die Verkündung der Urteilsgründe kann ein Teil der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden § 173 Abs. 2 ZPO. Nicht öffentlich sind grundsätzlich Familiensachen § 170 GVG.

Nach § 169 S.2 GVG dürfen keine Rundfunk und Fernsehaufnahmen während der Verhandlung gemacht werden. Aber das Bundesverfassungsgericht lässt für seine Verhandlungen Aufnahmen zu.

5. Konzentrationsmaxime

Besagt, dass ein Verfahren nach Möglichkeit konzentriert geführt werden und zielgerichtet zu einem Ergebnis gebracht werden soll. Eine Prozessverzögerung kann gegen Art. 6 Abs.1 EMRK verstoßen.

Die Konzentrationsmaxime kommt in der ZPO beispielsweise in folgenden Vorgaben zum Ausdruck:

Richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht § 139 ZPO

Unverzügliche und kurzfristige Terminbestimmung durch das Gericht §§ 216 Abs. 2, 278 Abs. 4 ZPO

Maßnahmen zur Vorbereitung des Verhandlungstermins § 273 Abs. 2 ZPO

Gütliche Streitbeilegung § 278 Abs. 2 ZPO

Prozessförderungspflicht der Parteien § 282 ZPO. Es kann aus prozesstaktischen Erwägungen aber auch zulässig sein, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorerst zurück zu halten

Versäumnisverfahren § 330 ff ZPO

Beweisbeschlüsse und -erhebungen vor dem Verhandlungstermin § 358a ZPO

Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss § 522 Abs.2 ZPO

Grundsätzliche Tatsachenbindung des Berufsgerichts § 529 Abs. 1 ZPO

Ausschluss in erster Instanz zurückgewiesener Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung § 531 Abs. 1 ZPO

Eingeschränkte Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung § 531 Abs. 2 ZPO

Fritzsetzung gegenüber den Parteien. Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden. Dies bezeichnet man als Präklusion und kann einen gebundenen Entscheidung § 296 Abs. 1 ZPO oder ein Ermessensentscheidung § 296 Abs. 2 ZPO sein.

Präklusion

Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens der Parteien ist das schärfst Mittel, einer Prozessverzögerung durch die Parteien zu begegnen. Setzt folgendes voraus:

Wirksame Fristsetzung durch das Gericht

Versäumung der Frist durch die Parteien

Verzögerung des Rechtsstreits

Verfassungskonforme Auslegung

Präklusion erfordert, dass das verspätete Vorbringen den Rechtsstreit verzögern würde.

Absoluter Verzögerungsbegriff (BGH): Ein Verzögern lag danach schon dann vor, wenn bei Zulassung des verspäteten Vorbringens der Rechtsstreit länger dauern würde als bei seiner Nichtzulassung.

Eine strikte Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs, ist laut Bundesverfassungsgericht nicht gestattet, wenn sie "offenkundig" aufdrängt, das dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. In diesen Fallen darf ein verspätetes Vorbringen Gemäß § 296 ZPO nicht ausgeschlossen werden.

Säumnis: Wenn in der mündlichen Verhandlung kein Antrag gestellt wir, kann gegen die säumige Partei ein Versäumnisurteil erlassen werden. Dagegen kann innerhalb zwei Wochen Einspruch eingelegt werden § 339 ZPO. Die Verzögerung tritt dann nicht wegen des verspäteten Vortrages, sondern aufgrund der Säumnis ein, da ein neuer Verhandlungstermin zwingend erforderlich ist.

6. Grundsatz der Unmittelbarkeit

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit stellt sicher, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Parteien und den Beweismitteln erhält. Dies ist in verschiedenen Vorschriften enthalten z.B. §§ 128 Abs. 1, 279. 309 und 355 ZPO.

7. Rechtliches Gehör

Das Recht auf gerichtliches Gehör, ist für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar Art. 103 Abs. 1 GG.

Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass die Parteien mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Allerdings ergibt sich aus Art. 103 Abs.1 GG keine allg. Frage und Aufklärungspflicht.

Im ZPO hat der Grundsatz folgende Bedeutung:

Er ist nicht erforderlich, dass die Parteien wirklich gehört werden. Es reicht aus, dass sie sich vor der Entscheidung zum maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung -auch schriftlich- äußern können

Es ist nicht immer notwendig, dass das Gericht den Parteien die erforderlichen Kenntnisse persönlich übermittelt. Eine "hinreichende Information" des Prozessbevollmächtigten kann ausreichen.

Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten

Liegt eine Äußerung der Parteien vor, so besteht eine Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Entscheidung muss zwar nicht auf jedes Vorbringen ausdrücklich eingehen, aber die wesentlichen Tatsachenbehauptungen müssen erkennbar sein.

Soweit sich eine Entscheidung unmittelbar auf die Rechtsstellung Dritter auswirkt, ist auch diesen rechtlichen Gehör zu gewähren

Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass er vom Berufungsgericht, falls es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, so rechtzeitig darauf hingewiesen wird, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann.

Die Versagung rechtlichen Gehörs stellt einen Verfahrensmangel dar.

Einschränkungen des Grundsatz ergeben sich in Fällen, in denen die Gefahr der Vereitelung staatlicher Maßnahmen zu befürchten ist: z.B. im Vollstreckungsverfahren § 834 ZPO und auch im Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren § 937 Abs. 2 ZPO

Beteiligte des Verfahrens

1. Parteibegriff

Im Zivilprozess ist Partei, wer selbst klagt oder verklagt wird