Zusammnefassung Gesselschaftsrecht und Ihre gesetzlichen Hintergründe´auf Basis des deutschen BGB und HGB

Essay by ms_redUniversity, Bachelor's April 2008

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft

Prototyp der Personengesellschaft.

eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB).

Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 I HGB den Kaufleuten bzw. Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. Zulässig ist aber auch die Führung einer firmenähnlichen Bezeichnung, vgl. nur die "ARGE Weißes Ross",

Beispiele für GbR: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. Arbeitsgemeinschaft ARGE). Auch beim Zusammenschluss von Personen zu einer Fahr-, Wohn- oder Spielgemeinschaft oder einem Investmentclub kann es sich um eine GbR handeln, der "gemeinsame Zweck" muss also nicht zwingend von gewerblicher Natur sein.

Mit Eintragung in das Handelsregister wird die GbR zur OHG, unter Umständen auch zur KG, abhängig vom Gesellschaftsvertrag.

Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn bloß eine Sache gemeinsam gehalten und verwaltet wird.

Wichtigste Unterscheidung: Wenn es einen Gesellschaftszweck gibt liegt eine GbR vor, ohne Gesellschaftszweck liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor, §§ 719 - 747 BGB

Eine Erbengemeinschaft kann keine GbR gründen.

Gründung GbR

Mindestens 2 Gesellschafter

Gesellschaftsvertrag muss Mindestinhalt § 705 BGB haben

Formfrei

Entsteht mir Abschluss des Vertrags

Keine Eintragung ins HR

= Geschäftsführung / Vertretung § 714 BGB insbesondere § 709 BGB

Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis, nicht im Außenverhältnis.

Gesetzliche Grundlagen

Nach § 705 ff. BGB (dispositives Recht) sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Personengesellschaften.

Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung.

Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB).

Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz (§ 709 I BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortbestandsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.

Teil)-Rechtsfähigkeit

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 29. Januar 2001 die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt. BGB-Gesellschaften, die nach außen als solche auftreten, werden seitdem als teilrechtsfähig angesehen. Die BGB-Gesellschaft kann dann auch Partei eines Prozesses sein. Die Klage gegen eine GbR musste sich unter der früheren Rechtslage gegen alle Gesellschafter richten. Nunmehr ist es dagegen möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Zugleich müssen Klagen, die durch die Gesellschaft erhoben werden, alle Gesellschafter aufführen.

Haftung

Grundsätzlich haftet das Vermögen der GbR. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit Privatvermögen

Problematisch ist die gemeinsame Haftung aller Gesellschafter. Diese soll sich wie bei der GbR in analoger Anwendung nach §§ 128 ff HGB richten und nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die "GbR mit beschränkter Haftung" gibt es nicht mehr.

Eine Besonderheit gilt für bestimmte GbR, z. B. für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Der BGH gesteht ihnen aufgrund ihrer Besonderheiten zu, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung mittels AGB oder Namenszusatz begründet hatten. Ab der Änderung ist die Haftungsbegrenzung mittels AGB für solche GbR zulässig.

Verschärft wird die Haftung durch die zusätzliche analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB. Danach haftet die GbR für ihre "Organe", also Gesellschafter bzw. Geschäftsführer.

Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig (z. B. bei Steuerberatern üblich).

5 Jahre nach dem Austritt haften die ehemaligen Gesellschafter § 160 HBG, § 736 BGB

Bei Finalaustritt (Tos) haften die Erben…

Haftung neuer Gesellschafter

Gesellschafter die vor dem 07.04.03 eingetreten sind haften nicht für die Altlasten der GbR, alle nach dem 07.04.03 haften für die Altlasten.

Pflichten der Gesellschafter

Beitragspflicht § 706 BGB, gleiche Beiträge aller Gesellschafter. Es gibt keine Mindesteinlage. Fällig mit Gründung der GbR

Keine Nachschusspflicht

Gewinn / Verlust

§ 722 BGB Verteilung nach Einlage.

Solidarische Haftung = Solidarische Gewinnteilung

Rechte des Gesellschafters

Aufwendungsersatz §§ 713, 683, 670 BGB. Ist vererblich

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Kontrollrecht §§ 716, 713, 666 BG B

Austritt/Ausscheiden von Gesellschaftern

Zweckerreichung der Gesellschaft § 726 BGB

Insolvenz § 725 BGB

Übertragung der Gesellschaftsanteile § 398 BGB

Wichtiger Grund (Diebstahl usw.) § 737 BGB

Aufhebungsvertrag

Kündigung Gesellschafter § 723 ff BGB

Tod des Gesellschafter § 727 BGB

Tritt ein Gesellschafter aus ist die GbR aufgelöst, außer es existiert eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag.

Folgen des Ausscheidens

§ 732 BGB müssen die Gesellschafter den ausgeschiedenen Gesellschafter von Schulden befreien.

§ 738 BGB Scheidet ein Gesellschafter aus wird sein Teil auf die anderen übertragen

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage beteiligen. Die GmbH gehört zu der Gruppe der Kapitalgesellschaften.

Als juristische Person ist die GmbH selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten: sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Dabei wird sie von den Geschäftsführern als gesetzlichen Vertretern vertreten. Die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ist irreführend, da die GmbH für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen haftet. Die Gesellschafter können selbst hingegen nicht in Anspruch genommen werden (Trennungsprinzip).

Errichtung der GmbH

Eine GmbH muss für ihre Entstehung in das Handelsregister eingetragen werden. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine ordnungsgemäße Anmeldung gegenüber dem Registergericht abgegeben werden. An einem Gesellschaftsvertrag können sich natürliche Personen und juristische Personen beteiligen. Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Er legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine "Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung" (kurz: ,,GmbH i. G.´´). Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben.

Inhalt der Satzung

Die Satzung der GmbH muss enthalten:

Die Firma der GmbH. Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. "GmbH".

Den Sitz der GmbH

Den Gegenstand des Unternehmens. Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.

Die Höhe des Stammkapitals. Das Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen, vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG

Den Betrag der Stammeinlagen. Die Stammeinlage ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 EUR betragen. Bei der Errichtung einer GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Stammeinlagen übernehmen [§ 5 II GmbHG], wohl aber können die von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen verschieden hoch sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Stammeinlagen in Euro durch 50 teilbar sein müssen [§ 5 III GmbHG].

Anmeldung

Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, ist für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung zu bestellen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Nach Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die konstitutive Eintragung.

Geschäftsführung und Vertretung

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist dabei organschaftlich ausgestaltet. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind (§ 181 BGB).

Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter

Die GmbH hat sämtliche Verbindlichkeiten aus ihrem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt zu berichtigen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist jedoch in diesen Haftungsstock grundsätzlich nicht mit eingebunden (Trennungsprinzip). Sie haften beschränkt mit ihrem eingebrachten Kapital.

AG

Die Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Vereinigung, die in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat. Gegenüber anderen Unternehmensformen hebt sich die Aktiengesellschaft durch folgende Eigenschaften ab:

Sie ist Körperschaft, also eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig rechtsfähige rechtliche Einheit.

Sie ist Kapitalgesellschaft, also auf ein bestimmtes Grundkapital (min 50 000 Euro, § 7 AktG) in der Weise gestützt, dass die Haftung der Mitglieder, also der Aktionäre auf dieses Kapital beschränkt ist.

Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt.

Die Aktien werden in vielen Fällen durch Aktienbriefe verkörpert. Zur Natur der Aktiengesellschaft gehört es grundsätzlich, dass die Aktien durch deren Inhaber übertragbar sind. Je nach Ausgestaltung der Gesellschaft kann es hier aber Einschränkungen geben. Dagegen gehört es nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft, dass die Aktien an einer Börse gehandelt werden. In den meisten Ländern sind nur ein kleiner Teil der Aktiengesellschaften börsennotiert.

Die Aktionäre nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechtes war. Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von besonderen Organen geführt,

Organe

Die Aktiengesellschaft (AG) verfügt über folgende Organe:

Hauptversammlung, §§ 118 - 147

Aufsichtsrat, §§ 95 - 116 Aktiengesetz

Vorstand, §§ 76 - 94 Aktiengesetz

Mit Hauptversammlung wird die Versammlung aller Aktionäre einer AG bezeichnet. Die Haupt­versammlung bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrats, entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns, entlastet die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, bestellt die Abschlussprüfer, entscheidet über Satzungsänderungen, Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern zur Prü­fung von Vorgängen bei Gründung oder Geschäftsführung und die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 Abs. 1 AktG).

Auf Verlangen des Vorstandes entscheidet sie auch über Fragen der Geschäftsführung (§ 119 Abs. 2 AktG).

Der Aufsichtsrat der AG wird grundsätzlich von der Hauptversammlung bestellt (§ 101 AktG). Dabei hat eine AG mit bis zu 1.500.000 € Grundkapital mindestens drei und maximal neun Mitglieder, eine AG mit bis zu 10.0000 € maximal 15 Mitglieder und darüber hinaus maximal 21 Mitglieder.

(§§ 95 - 116 AktG) Dem Aufsichtsrat gehören nach § 95 Abs. 1 AktG zwischen drei und 21 Mitglieder an. Soweit die Regelungen der Mitbestimmungsgesetze über die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates anwendbar sind, gehen diese Sonderregelungen vor (§ 95 Satz 5 AktG). Mitglieder des Aufsichtsrates können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 100 Abs. 1 AktG). Ämterhäufungen (mehr als zehn Mandate, wobei die Stellung als Aufsichtsrasvorsitzender doppelt zählt - § 100 Abs. 2 AktG) und Pflichtenkollisionen (§ 105 AktG) sollen ausgeschlossen werden. Aufsichtsratsmitglieder werden mit ihrer Wahl bestellt.

Mit Vorstand wird das zur Geschäftsführung befugte Organ der AG bezeichnet (§§ 76 f AktG). Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen (§ 84 AktG).

(§§ 76 - 94 AktG) Der Vorstand leitet die AG unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG) und ist zu ihrer Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 77 Abs. 1 AktG) sowie zu ihrer Vertretung ermächtigt (§ 78 Abs. 1 AktG). Er besteht aus einer oder mehreren natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen (§ 76 Abs. 2 und 3 AktG).

Fehlerhafte Gesellschaft

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dient der Abwicklung unwirksam geschlossener Gesellschaftsverträge. Die Unwirksamkeit kann z. B. auf einem Formfehler, einer Anfechtung oder auf einem Verstoß gegen zwingendes Recht beruhen. Nach allgemeinem Zivilrecht wäre z. B. Rechtsfolge einer Anfechtung die rückwirkende Unwirksamkeit der angefochtenen Erklärung (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Abwicklung müsste dann nach Bereicherungsrecht vollzogen werden. Für den Fall, dass die Gesellschaft bereits am Rechtsverkehr teilgenommen hat und/oder die Gesellschafter untereinander Beiträge erbracht haben, wäre dies nicht nur unpraktikabel, sondern würde auch zu unangemessenen Ergebnissen führen. Eine rückwirkende Abwicklung wird dem Charakter einer Gesellschaft als Risikogemeinschaft bzw. Verband nicht gerecht. Auch müssen Gläubiger der fehlerhaften Gesellschaft in ihrem abstrakten Vertrauen in den Bestand der Gesellschaft geschützt werden. Daher hat die Anfechtung einer Willenserklärung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise nur Wirkung ex nunc. Abgesehen davon kann eine fehlerhaft gegründete Personengesellschaft von allen Gesellschaftern gekündigt werden (bei den Personenhandelsgesellschaften kommt auch die Auflösungsklage in Betracht).

Die fehlerhafte Gesellschaft wird dementsprechend für die Vergangenheit als wirksam behandelt, für diesen Zeitraum ist Gesellschaftsrecht anwendbar. Im Innenverhältnis richten sich Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem (fehlerhaften) Gesellschaftsvertrag, im Außenverhältnis gelten zugunsten Dritter die Grundsätze der jeweiligen Gesellschaftsform.

Voraussetzungen für die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sind:

Es muss ein Gesellschaftsvertrag vorliegen. (Hier liegt der Unterschied zur Scheingesellschaft, bei der ein Gesellschaftsvertrag gerade fehlt.)

Ein Fehler führt zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags.

Die Gesellschaft ist bereits in Vollzug gesetzt worden. Das ist immer dann der Fall, wenn sie Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgenommen hat.

Der Fehler ist nicht rückwirkend geheilt worden.

Es sprechen keine vorrangigen Schutzinteressen gegen die Behandlung der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam. Beispiel: Auf eine Gesellschaft, die zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln gegründet wurde, dürfen die Grundsätze der faktischen Gesellschaft nicht angewendet werden.

OGH und KG = Gesetz bzw. Arbeitsblatt